04.02.2005, 09:03

Daniel Behrens, Arne Arnold, Tobias Weidemann

Interview: Die Gesetzeslage beim Website-Hack und Passwortklau

Wir haben uns mit Rechtsanwalt Johannes Richard (www.internetrecht-rostock.de) über Website-Hacking und den Tausch von Passwörtern unterhalten. Das Interview führte Tobias Weidemann.
PC-WELT: Angenommen, zwei Freunde teilen sich ein Passwort für eine bestimmte Web-Seite, etwa für den Online-Content einer Zeitschrift. Ist das legal? Denn eigentlich kann man ja auch sein Heft im Bekanntenkreis verleihen.
Richard: Das kommt darauf an, was der Diensteanbieter in seinen Nutzungsbedingungen schreibt. Viele Anbieter schreiben explizit in die Bedingungen, dass ein Online-Abo an eine Person gebunden ist. Die Begründung, ein Heft könne man ja auch verleihen, zieht da sicherlich nicht. Jeder Anbieter einer Leistung kann hierfür seine eigenen Regeln festsetzen. Und wenn ein Anbieter mitbekommt, dass sein Passwort doppelt genutzt wird, wird er in der Regel die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen. Es besteht sogar die Option, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
PC-WELT: Folglich ist es sicher auch nicht legal, wenn Passwörter in Foren getauscht werden. Was kann das für Folgen haben?
Richard: Der reine Tausch von Passwörtern kann eine Beihilfe zum Computerbetrug gemäß § 263 a StGB darstellen. Beim Computerbetrug geht es darum, dass man einen Vermögensvorteil erhält, weil man unbefugt Daten verwendet. Bei der Nutzung fremder Passwörter liegt sicherlich eine unbefugte Datenverwendung vor. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Dabei dürfte es keinen großen Unterschied machen, ob es eigene oder fremde Passwörter sind, die getauscht werden. Auch kann der Diensteanbieter Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn Dritte einen kostenpflichtigen Content benutzen, ohne dafür zu zahlen.
PC-WELT: Wie sieht es mit dem Editieren von Cookies aus oder bei Strategien, bei denen der Anwender mit Deep Links arbeitet?
Richard: Auch das Editieren von Cookies kann einen Computerbetrug gemäß § 263 a BGB darstellen. Das kann eine unrichtige Gestaltung des Programms oder eine unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Programms bedeuten. Bei der Verwendung von Deep Links hängt die Frage sicherlich vom Einzelfall ab und davon, wie der Content eigentlich geschützt ist.
Das komplette Interview lesen Sie hier.
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