13.01.2010, 10:52

Christian Löbering

Handykauf

Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen

Das LG Kiel hat entschieden: Das Widerrufsrecht erlischt nicht durch die SIM-Karten-Nutzung.
Ein weites und rechtlich komplexes Feld ist der Verkauf von Mobilfunkverträgen bzw. Telefonen mit einem Handyvertrag über das Internet. Abgesehen davon, dass der Verbraucher mehrere Vertragsverhältnisse eingeht, nämlich zum einen zum Handy-Verkäufer und zum anderen zum Mobilfunkbetreiber, gibt es auch einen bunten Strauß offener Fragen, die das Widerrufsrecht betreffen. Neben dem Umstand, dass es unterschiedliche Verträge gibt, nämlich zum einen oftmals den (subventionierten) Kaufvertrag über ein Handy, gibt es in der Regel auch noch einen weiteren, gesondert zu betrachtenden Mobilfunkvertrag mit einem Netzbetreiber.
Für Mobilfunknetzbetreiber besonders interessant ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht beim Angebot von Dienstleistungen erlischt.
Neue Regelung seit dem 04.08.2009.
Der Gesetzgeber hat zum 04.08.2009 die Frage des Erlöschens des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen geändert. Ab dem 04.08.2009 erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen dann vorzeitig, wenn
- der Vertrag von beiden Seiten
- auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers
- vollständig
- erfüllt ist,
- bevor
- das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.
Sechs Voraussetzungen sind somit notwenig - eine ganze Menge. Nach altem Recht erlosch das Widerrufsrecht, wenn der Vertragspartner auf ausdrücklichen Wunsch mit der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.
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