Bilderklau im Internet kann teuer werden. In welchen Fällen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen, erklärt dieser Artikel.
Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit Copy & Paste aus der Google Bildersuche ist es ein Leichtes, sich fremde Bilder zu eigen zu machen.
Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Auch Produktfotos bei eBay sind betroffen
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, umso höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.
Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
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07.09.11
Der Verkaufsaufwand sollte in einem realistischen Verhältnis zum Verkaufspreis stehen.
Was muss also ein Artikel mindestens kosten, damit sich die Erstellung eines Artikelbildes im Wert von EUR 6.000.-- lohnt?
Also bitte... :PatPat:
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07.09.11
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07.09.11
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07.09.11
Jo, damit lässt sich prima die Seriosität von Anwälten testen (bei nem Streitwert von 10k gilt Anwaltszwang). Kleinkriminelle sind schon mal gerne unpfändbar. Und dann hängt man selbst auf den hochgepuschten Kosten. Ergo würde ich einen Rechtsberater postwendend in die Wüste schicken, wenn er so etwas widerspruchslos mitmacht.
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07.09.11
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07.09.11
Und wenn alles nichts mehr hilft, macht man nen Internetshop auf oder übt sich in neuen Geschäftsfeldern
http://www.pcwelt.de/forum/meinung-news-tests-tipps-downloads/423520-hab-so-abmahnung-erhalten.html#post2474780
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08.09.11
...ich weiß. Das Problem steht aber so oder so. Man muss sich halt überlegen ob und wie man seine Rechte durchsetzt. "Kleinkriminelle" bezieht sich hier auch eher auf dreiste Mitbewerber und weniger auf die ahnungslose Mutti, welche ihren ausrangierten Hausrat vertickt. Die ist meist nach einer ersten Nachricht böse erschrocken und lässt das in Zukunft. Die erste Gruppe ist hingegen eine "ganz Besondere".
Da ich nur gegen Verstöße vorgehe, die mir durch ihr Vorhandensein selbst direkt oder indirekt Geld kosten, ist es letztlich eine einfache Kosten-/Nutzenrechnung.
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08.09.11
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