Prinzipiell dürfen Sie Musik kopieren - das gestattet § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). So können Sie ruhigen Gewissens eine Musik-CD von Bekannten für den privaten Gebrauch auf CD-R brennen. Dieses Gesetz wurde ursprünglich für Kopien von Schallplatten auf Kassetten verabschiedet.
Ob es auch bei MP3-Kopien aus dem Internet greift, ist unter Fachleuten aber umstritten. Der rechtliche Status der MP3-Dateien muss wohl vom Gesetzgeber geklärt werden, ein gerichtliches Urteil ist nicht zu erwarten.
Denn selbst wenn jemand sehr viele MP3-Dateien zu Hause hortet und seine Adresse durch massive Downloads etwa in Napster bekannt wird, wäre das wegen der im Grundgesetz in Artikel 13 verankerten Unverletzlichkeit der Wohnung schwer zu belegen. Wenn es keinen Verdacht auf kommerzielle Nutzung von MP3-Dateien gibt, wäre eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig und würde vom Gericht nicht zugelassen.
Ohne Beweise aber gibt es keine Klage. Deshalb hat der Gesetzgeber auch anno 1965 private Kopien nicht verboten, sondern gestattet. Dafür geht vom Kaufpreis eines Aufnahmegeräts oder Mediums für Musik eine Gebühr an die Gema, die für Musikstücke zuständige Verwertungsgesellschaft. Derzeit liegen die Abgaben bei 2,50 Mark pro Aufnahmegerät; bei den Medien sind 12 Pfennig pro Stunde Spielzeit zu berappen (Anlage zu § 54, UrhG).
Für CD-Rs gilt die gleiche Gebühr - allerdings entrichten diese nicht alle Hersteller. Und die Brennerhersteller weigern sich bislang, an die Gema Gebühren abzuführen.
Napster ist ein rotes Tuch für die Musikindustrie
Die Plattenindustrie und die meisten Musiker argumentieren, dass sie durch Napster Geld verlieren. Sobald jemand ein Musikstück über Napster bereitstellt, können sich andere Napster-Nutzer Kopien ziehen - beliebig viele und ohne Klangverlust. Künstler und Mu-sikindustrie bekommen dafür keinen Pfennig.
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