Vielerorts herrscht Personalknappheit aufgrund von Sparmaßnahmen – so auch bei den Gesetzeshütern. Und so kommt es, dass längst nicht jede Anzeige wegen Internet-Kriminalität verfolgt wird – und wenn, dann oft nicht mit dem Tempo, das zur Ermittlung des Täters nötig wäre. Im Prinzip gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Würde gegen jeden PC-Benutzer ermittelt, der unberechtigt urheberrechtlich geschütztes Material auf dem PC gespeichert hat, hätte wohl die Mehrzahl der Anwender ein Strafverfahren am Hals.
Tauschbörsennutzer im Visier: Der Musikindustrie jedoch gelingt es auch jenseits jeglicher Verhältnismäßigkeit, den Staatsapparat auf Trab zu halten. Zumindest wenn es darum geht, Jagd auf Tauschbörsennutzer zu machen. Sie engagiert Firmen, die mit Spezial-Software Tag und Nacht Tauschbörsen nach urheberrechtlich geschütztem Material durchsuchen. Die Software protokolliert, wann unter welcher IP-Adresse welche Musikstücke zum Tausch angeboten wurden. Die Protokolle gehen am selben Tag per Express zur Staatsanwaltschaft. Diese fragt dann bei den Providern die Adressdaten der betreffenden Nutzer ab.
Die Strafverfahren werden bei nicht-gewerbsmäßigem Handeln in aller Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Anwälte der Musikindustrie können nun aber Akteneinsicht beantragen, gelangen so an die Adressen der Tauscher und mahnen sie kostenpflichtig ab. Allerdings scheint es die Musikindustrie mit ihrer Hatz etwas zu übertreiben. Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft hat beispielsweise im März offen angekündigt, wegen der massenhaften Anfragen keine diesbezüglichen Ermittlungen mehr durchzuführen. Da die Tauschbörsennutzer keine finanziellen Interessen verfolgen würden, seien die Ermittlungsverfahren unverhältnismäßig, so die offizielle Begründung. Weitere Staatsanwaltschaften folgen bereits diesem Beispiel.
Vorratsdatenspeicherung wird kaum etwas ändern
Fakt ist, dass Täter, die sich geschickt anstellen, mit hoher Wahrscheinlichkeit unerkannt bleiben. Daran ändert auch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nur wenig, das deutschen Telekommunikationsanbietern das Speichern von Verbindungsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten vorschreibt. Denn die Datenschutzinitiative „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde im März 2008 erreicht, dass die gesammelten Verbindungsdaten nur für die Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Es könnte durchaus sein, dass die Vorratsdatenspeicherung im Ganzen auf der Kippe steht: Ob die Datensammlung verhältnismäßig ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich Ende des Jahres.
Ausnahmen: Internet-Provider können aufgrund einer Übergangsfrist ohnehin noch bis zum 1.1.2009 warten, ehe sie erfassen müssen, welcher Nutzer wann welche Server kontaktiert hat. Anbieter von Anonymisierungsdiensten können sich ebenfalls noch bis dahin Zeit lassen. Sie müssen sowieso nur speichern, welcher Nutzer sich wann eingeloggt hat. Diese Daten sind aber für die Strafverfolgungsbehörden weitgehend wertlos, da bei den Anonymisierungsdiensten alle Anwender mit der gleichen IP-Adresse im Internet sichtbar sind. Die Gesetzeshüter würden daher bei einer Anfrage eine Liste mit allen Nutzern bekommen, die zur Tatzeit eingeloggt waren. Je nach Tageszeit können das einige Hundert sein. Nicht zuletzt gibt es viele ausländische Anonymisierungsdienste, die gar keine Verbindungsdaten sammeln müssen.
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