Der Staat greift ein
Neues Gesetz macht Schluss mit Abofallen
Das neue verbraucherorientierte Gesetz ist bislang noch nicht in allen EU-Ländern umgesetzt. ©iStockphoto.com/lisafx
Zahlte man den geforderten Betrag nicht, folgten schnell scharf formulierte Briefe von Rechtsanwälten oder gar die Drohung mit Inkassofirmen. Die betroffenen Verbraucher selbst konnten gegen die Seitenbetreiber kaum vorgehen, weil solche Kostenfallen „nur“ einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen, den andere Mitbewerber, Verbraucherschutzzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs monieren können. Eine bewusste Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, also Betrug im strafrechtlichen Sinn, war dagegen kaum nachweisbar. Viele so getäuschte Bürger gaben der Forderung nach, um den Ärger vom Tisch zu haben – selbst wenn gar kein gültiger Vertrag existierte.
„Zahlungspflichtig bestellen“
Damit soll nun Schluss sein, denn ein neues Gesetz verlangt seit 1. August die ausdrückliche Zustimmung, damit ein rechtswirksamer Vertrag mit Zahlungsverpflichtungen zustande kommt. Bei dieser sogenannten Button-Lösung verlangt der Gesetzgeber die Zustimmung per Mausklick auf eine Schaltfläche. Dieser Button muss klar und gut lesbar den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder eine andere eindeutige Formulierung enthalten. Bezeichnungen wie „anmelden“, „bestellen“ oder „weiter“ reichen nicht mehr aus. Vorsicht ist auch bei ausländischen Webseiten angebracht. Denn nach Angaben des Bundesjustizministeriums muss eine entsprechende europäische Verbraucherrechterichtlinie erst ab 13. Dezember 2013 in allen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt sein. Richtet sich ein ausländischer Shop allerdings aktiv auf Deutschland aus, gilt für die Verbraucher im Zweifel das strengere deutsche Recht mit Button-Lösung.
KOMMENTAR: Betrügerisch waren Abofallen schon immer
60 Euro bringen zwar niemanden um – ausgesprochen ärgerlich ist es aber trotzdem, wenn man in eine Abofalle tappt. Obwohl online häufig kein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt, zahlen viele Bürger, einfach, um nicht weiter mit Drohschreiben von Inkassofirmen oder Anwälten unter Druck gesetzt zu werden.
Genau das war aber das Kalkül der Betreiber von Webseiten mit solchen Abofallen: Im strafrechtlichen Sinn konnten sie bisher kaum wegen Betrugs belangt werden, weil ihnen die vorsätzliche Bereicherungsabsicht nicht nachzuweisen war. Im nichtstrafrechtlichen Sinn lag aber immer schon auf der Hand, dass die Opfer durch Begriffe wie „kostenlos“ und „gratis“ über einen kostenpflichtigen Vertrag im Kleingedruckten gezielt getäuscht werden sollten. Endlich hat der Gesetzgeber reagiert.







11.09.12
... Es dürften ja nun "keine" derartigen Mahnbriefe von Inkassounternehmen bzw Anwälten mehr kommen da auch die sich denken können das der "vermeindliche Kunde" wegen der Nicht-Existenz eines entsprechenden Buttons Einspruch erheben wird dem die Gerichte auch statt geben werden. Inkasso bzw. "Rechts"anwälte blieben also auf den Kosten sitzen.
Antwort schreiben