30.08.2007, 10:17

Tobias Weidemann

Der Ebay-Zoll-Trick

Das Angebot: Sie haben ein Gerät von einem Power-Seller aus Fernost erworben, der Ihnen verspricht, dass keine weiteren Kosten durch den Zoll hinzukommen. Sie erhalten die Ware und denken, alles sei o.k. Mehrere Monate später bekommen Sie Post vom deutschen Zoll, der hohe Gebühren einfordert. Die Preisersparnis ist dahin – eventuell haben Sie nun mehr ausgegeben als bei einem Kauf in Deutschland.
Das steckt dahinter: Der Händler hat das Gerät wahrscheinlich als geringwertige Ware (bis 22 Euro) oder als Geschenk deklariert, und der Zoll hat diese Falschdeklaration bei einer anderen Transaktion dieses Händlers bemerkt. Daraufhin wurden sämtliche Geschäfte des Händlers überprüft und bei den anderen Käufern das Geld nachgefordert. Nicht vom Händler, der eigentlich für die Verzollung verantwortlich wäre, will man das Geld haben, sondern vom Käufer: „Sie wurden Zollschuldner, weil Sie an diesem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl Sie wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass Sie damit vorschriftswidrig handeln“, heißt es in bestem Amtsdeutsch. Zu versuchen, den Betrag vom Händler wiederzubekommen, wäre aufwendig und wenig erfolgversprechend. Deshalb gilt: Informieren Sie sich vorher über die geltenden Zollbestimmungen. Hier spielt nicht nur das Land eine Rolle, aus dem die Ware kommt, sondern auch die Warengruppe. Die Bestimmungen sind so kompliziert, dass Sie aus der Website vom Zoll auch nicht schlau werden. Sie brauchen in den meisten Fällen die Hotline unter Telefon (069) 46 99 76 00.
Fazit: Vorbeugen ist besser
Oft ist es besser, auf ein besonders verführerisches Geschäft zu verzichten, als sich auf das Risiko einzulassen, sich damit eine Menge Ärger einzuhandeln. Vor den meisten Gefahren kann man sich mit etwas gesundem Misstrauen schützen: Lieber dreimal lesen und nach dem Haken suchen als blauäugig einen riskanten oder ungünstigen Vertrag unterschreiben. Niemand hat etwas zu verschenken, und ein Schaden wird Ihnen später wahrscheinlich nur ersetzt, wenn Sie das gerichtlich einklagen. Das bedeutet nicht nur viel Ärger, sondern endet oft erfolglos, etwa wenn es sich um Briefkastenfirmen oder Unternehmen aus dem Ausland handelt, die nur schwer zu belangen sind. In solchen Fällen bleiben Sie dann auch auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.
Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie zunächst Hilfe im Internet suchen. Oft sind schon andere auf dieselbe Masche hereingefallen. Hilfreich sind beispielsweise Foren wie Computerbetrug, 123Recht oder das Ärger-Forum.
Für Sascha R. war die Lektüre der Forenbeiträge hilfreich. Bei Computerbetrug.de erfuhr er nicht nur, dass auch andere bereits mit dem Angebot DVDen Probleme hatten, sondern er fand auch heraus, dass die Widerrufsbelehrung zu dem Zeitpunkt seines Vertragsabschlusses nicht ausreichend war. Deshalb hatte für seinen Vertrag die Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen, und er konnte problemlos per Einschreiben vom Vertrag zurücktreten.
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