09.09.2010, 09:30

Christian Löbering

Datenschutz

Vorsicht beim Kauf von Mail-Adressen

Bevor Sie gekaufte Mailadressen für Ihr Unternehmen verwenden, müssen Einwilligungen vorliegen, sagen Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz.
Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09) eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.
In dem konkreten Fall ging es um zwei konkurrierende Reiseunternehmen. Das eine Unternehmen hatte einen Bestand an E-Mail Adressen erworben und dazu genutzt, per E-Mail Werbung für das eigene Angebot zu versenden.
Gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung eines E-Mail Empfängers, in diese Verwendung seiner E-Mail Adresse nicht eingewilligt zu haben, beantragte das Konkurrenz-Unternehmen daraufhin bei Gericht, das werbende Unternehmen und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine werbenden E-Mails mehr zu versenden, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Empfängers vorläge.
Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt, da sich das werbende Unternehmen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen hätte verlassen dürfen, die Inhaber der E-Mail Adressen hätten in die Nutzung der Adressen zu Werbezwecken eingewilligt.
Nach der Meinung des Gerichtes hätte das werbende Unternehmen vor Verwendung der Adressen konkrete Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Inhaber der E-Mail Adressen vornehmen müssen, um sich mit Erfolg vor Gericht gegen die Einstellung der E-Mail Werbung zu wehren.
Die Einwilligung der Betroffenen müsste nach dem Wortlaut des § 7 UWG "ausdrücklich" erfolgen und auf irgendeine Weise dokumentiert werden oder nachvollziehbar sein.
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