03.05.2010, 14:45

Christian Löbering

Datenschutz

Gerichtsurteile zu privaten Mails am Arbeitsplatz

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind längst nicht alle privaten Mails, die am Arbeitsplatz geschrieben oder empfangen werden, für den Arbeitgeber nicht einsehbar.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind längst nicht alle privaten Mails, die am Arbeitsplatz geschrieben oder empfangen werden, für den Arbeitgeber nicht einsehbar. Ein schon etwas älteres Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt/Main vom 6.11.2008 (Az.: 1 K 628/08.F 3) zeigt, dass das Telekommunikationsgeheimnis auf Mails nur in engem Maße anwendbar ist.
Das Telekommunikationsgeheimnis gilt für Telefonate, aber auch für Telefax und E-Mail. Das heimliche Abhören eines Telefonats und das heimliche Mitlesen eines Faxes oder einer E-Mail wird nach § 206 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern den privaten Mail-Verkehr ermöglicht, wird dadurch zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies ist zwar gesetzlich nirgendwo klar geregelt, entspricht jedoch der Auffassung fast aller Telekommunikationsrechtsexperten.
Um Schwierigkeiten mit dem Telekommunikationsgeheimnis zu vermeiden, verbieten zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern die Versendung privater Mails.
In dem Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ging es um ein börsennotiertes Unternehmen aus Darmstadt, das seinen Mitarbeitern allerdings private Mails erlaubt hatte. Das Unternehmen wehrte sich vor Gericht gegen eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hatte das Unternehmen zur Vorlage archivierter Mails aufgefordert. Problem: Um die Anordnung umzusetzen, hätten zahlreiche E-Mails durchgesehen werden müssen - darunter auch etliche Privat-Mails von Mitarbeitern. Dem stand nach Auffassung des Darmstädter Unternehmens das Telekommunikationsgeheimnis entgegen.
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