04.08.2009, 09:42

Michael Rath

Datenschutz

Das steht im neuen Bundesdatenschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat kürzlich das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet. Es stärkt deutlich die Rechte von Arbeitnehmern.

Das überarbeitete Gesetz stärkt unter anderem die Rechte der Arbeitnehmer und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und erweitert die Befugnisse der Datenschutzbehörden, wie dieser Artikel unserer Schwesterpublikation computerwoche.de zeigt. Außerdem enthält das Gesetz neue Bestimmungen zum Adresshandel. Die mittlerweile auch personell aufgestockten Datenschutzbehörden sind jetzt dazu ermächtigt, unzulässige Datenverarbeitungen zu verbieten, falls diese trotz Aufforderung nicht beseitigt werden. Um die neuen Regelungen zusätzlich zu stärken, erhöhte der Gesetzgeber die zu verhängenden Bußgelder.
Arbeitnehmer werden besser geschützt
Das neue Gesetz stärkt zunächst die Rechte der Arbeitnehmer. Das ist eine Reaktion auf die zahlreichen Datenschutzskandale der letzten Monate. Die Neuregelungen machen weder ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz entbehrlich noch nehmen sie inhaltlich etwas vorweg.
Durch die Neuregelung werden die Recherchemöglichkeiten der Arbeitgeber eingeschränkt. Weder IT-gestützte Massen-Screenings noch andere rein präventive Maßnahmen sind zulässig. Es gelten nun schärfere Bedingungen für den Fall, dass Detekteien oder anderer spezialisierte Schnüffel-Unternehmen aktiv werden. Der Gesetzgeber verschärfte die Anforderungen an die Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung und führte zugleich Sanktionen für Verstöße ein.
Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt es Arbeitgebern grundsätzlich, zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Daten zu erheben. Das neue BDSG führt jedoch konkret auf, bei welchen Tatbeständen Kontrollen erlaubt sind. Nur bei einem konkreten Verdacht darauf, dass ein Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen haben könnte, darf ein Arbeitgeber potenziellen Rechtsverstößen nachspüren und beispielsweise Mails kontrollieren. Der schnüffelnde Arbeitgeber muss die Anhaltspunkte, die seinen Verdacht begründen, genau dokumentieren.
Der Gesetzgeber verlangt von den Unternehmen, genau abzuwägen und auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Art und Schwere der Straftat sowie die Intensität des Verdachts sollen beachtet werden. Das Gesetz untermauert die Bedeutung des noch jungen "IT-Grundrechts", das das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch von Arbeitnehmern stärkt. Die Unternehmen sind aufgefordert, den Sachverhalt gründlich zu ermitteln, bevor sie tatsächlich Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen starten. Der Verdacht muss sich auf den jeweiligen Betroffenen konkretisieren lassen.
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