SIM-Lock: Wenn es nach den Handy-Providern geht, dann dürfen Sie Ihr Handy nicht vorzeitig vom SIM-Lock befreien, da das gesperrte Handy ein Vertragsbestandteil ist. Sie haben es, so die schlüssige Argumentation der Provider, als Teil des grundgebührenfreien Prepaid-Vertrags erworben, und der Provider hat aufgrund der Subventionierung ein berechtigtes Interesse daran, dass das Handy im eigenen Netz genutzt wird. Verbraucherschützer sehen das allerdings anders, da nicht festgeschrieben sei, in welchem Umfang ein solches Gerät genutzt werde. Interessant: Ein einschlägiges Gerichtsurteil, das das Entsperren eines einzelnen Handys durch eine Privatperson betrifft, gibt es nicht.
Eindeutig sieht es dagegen aus, wenn Sie gewerbsmäßig mit SIM-Lock geschützte Handys kaufen, den SIM-Lock entfernen und die Geräte als „normale“ Handys weiterverkaufen. Hier gibt es ein BGH-Urteil von 2005, in dem das Handy als Vertragsbestandteil und das gewerbsmäßige Entfernen der SIM-Lock-Sperre als Verletzung von § 24 Markengesetz gesehen wurde. Die rechtliche Handhabe hat hier neben dem Provider auch der Handyhersteller, da die in Verkehr gebrachte Ware nicht dieselbe ist, die er ursprünglich verkauft hat.
Während in Österreich 2005 gerichtlich geklärt wurde, dass der Handy-Discounter Yesss auf seiner Homepage Links zu Websites nennen darf, die erklären, wie man ein SIM-Lock-gesichertes Handy entsperren kann, gibt es in Deutschland kein derartiges Urteil. Geklagt hatte T-Mobile gegen den Handy-Discounter Yesss mit der Begründung, man würde dort zum Rechtsbruch auffordern – das Handelsgericht Wien sah das anders.
De-Branding: Für das Umwandeln eines gebrandeten Handys in ein ungebrandetes gilt Ähnliches wie für das Entsperren. Das gewerbsmäßige De-Branding dürfte sich als Verletzung des Markenrechts auslegen lassen, der Privatmann hat vor allem andere Probleme: Eine Veränderung der Firmware führt nämlich in vielen Fällen zum Verlust von Garantieansprüchen. Anders als die Gewährleistung ist die Garantie frei verhandelbar. Meist wird damit argumentiert, dass es sich dabei um eine nicht sachgemäße Behandlung der Ware handelt.
Gewährleistung kann der Händler Ihnen dagegen insbesondere in den ersten sechs Monaten nicht verweigern, es sei denn, er kann nachweisen, dass das De-Branding die Ursache für den entstandenen Fehler darstellt. In den darauf folgenden 18 Monaten sieht es dagegen schon schwieriger aus – hier ist die Beweispflicht umgekehrt, also muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler bereits von Anfang an vorgelegen hat. Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Aspekte zum De-Branding finden Sie in einem
freien Sony-Ericsson-Forum.
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