Lesen Sie in diesem Beitrag
- 1Novelle des Urheberrechts - Das kommt auf uns zu!
- 2Die Pauschalvergütung und ihre Höhe
- 3Unbekannte Nutzungsarten und Sonderrechte
Die Pauschalvergütung und ihre Höhe
3. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Urheber für ihre Einnahmeausfälle.
Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind vergütungspflichtig. Das bisherige Kriterium, wonach es darauf ankommt, ob ein Gerätetyp oder Speichermedium zur Vervielfältigung bestimmt ist, wird aufgegeben. Hierüber gab es häufig jahrelangen Streit, der für beide Seiten nachteilig ist: Die Urheber müssen auf ihr Geld warten; die Hersteller haben keine Rechtssicherheit und müssen wegen der grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht hohe, gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen. Mit der Umstellung wird schneller geklärt werden können, ob eine Vergütungspflicht besteht.
4. Höhe der Pauschalvergütung
Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann auch flexibler auf technische Entwicklungen reagieren. Hierzu sind zwei Neuerungen vorgesehen:
• Das Gesetz gibt die bisher staatlich regulierten Vergütungssätze in die Hände der Beteiligten. Nicht mehr der Gesetzgeber wird die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller als Zahlungspflichtige und die Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger. Für die Zeit, bis die Beteiligten neue Tarife ausgehandelt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiter.
• Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.
• Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.
Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Urheber für die durch die Privatkopieschranke zugelassene Nutzung seines Werks angemessen zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung soll sich deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist z. B. mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.
Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Deshalb gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung. Von den Verbrauchern wird somit insgesamt nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung bezahlt werden. Der Verbraucher wird nicht doppelt belastet. Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein.
Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Deshalb gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung. Von den Verbrauchern wird somit insgesamt nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung bezahlt werden. Der Verbraucher wird nicht doppelt belastet. Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein.
Da mit der Vergütung nicht unmittelbar der Nutzer, sondern ein Dritter - nämlich der Hersteller von Geräten und Speichermedien - belastet wird, muss der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Interesse der Hersteller begrenzen. Die Vergütungshöhe muss so bemessen sein, dass der Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien soll nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist eine prozentuale Obergrenze von 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps vorgesehen, bei Geräten mit mehreren Funktionen, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden, entsprechend geringer.
Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Regierungsentwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.
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Unbekannte Nutzungsarten und Sonderrechte: 5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
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