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22.03.2006, 15:06 Uhr

Novelle des Urheberrechts - Das kommt auf uns zu!

Mit der ersten Novelle des Urheberrechts (Erster Korb) wurden 2003 Richtlinien der EU umgesetzt. Heute hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Das Urheberrecht soll "fit für das digitale Zeitalter“ werden, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Was kommt an Neuregelungen auf uns zu?
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"Mit dem 'Zweiten Korb' der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an. Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter“, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Wie die Neuregelungen im einzelnen aussehen, verrät eine Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz, die wir Ihnen im folgenden unkommentiert im Original wieder geben:
1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des „Ersten Korbs“ fest:
• Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.
• Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. In einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet:
Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Seit dem „Ersten Korb“ sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Bei dieser Regelung bleibt es: Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
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