Johannes Richard erklärt uns weiter, dass Abrechungen per Volumen unter Rechtsexperten äußerst umstritten sind: "Die weitaus wesentlichere Frage im Fall von Frau P. ist, wie wird hier eigentlich abgerechnet und wurde richtig abgerechnet?". Denn vor Gericht stünden die Abrechnungsmethoden der Internet-Provider immer noch in zweifelhaftem Licht.
Richard berichtet von einem Fall am Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 18 U 192/02) im letzten Jahr. Der Provider stellte der Kundin eine deutlich höhere Summe in Rechnung als sonst. Als die Kundin sich weigerte die ihrer Meinung nach falsche Rechnung zu begleichen, kam der Fall vor Gericht. Dort konnte der Provider keinen so genannten "Anscheinsbeweis" für seine Rechnung erbringen. Außerdem wurde der Vertrag zwischen Kundin und Provider lediglich als "Werkvertrag" eingestuft. Im Klartext: weder konnte der Provider den Richtern beweisen, dass er die vereinbarte Leistung, also die Bereitstellung eines Zugangs zum Internet, überhaupt erbracht hat (Werkvertrag), noch konnte er beglaubigen, dass seine Messung des geflossenen Traffics richtig ist (Anscheinsbeweis). Hintergrund: bisher gibt es keine allgemein gültige und rechtlich akzeptierte technische Methode den Traffic bei DSL-Volumentarifen zu messen.
Der Protokollant des obigen Falls vergleicht die Situation mit ähnlichen Situationen aus der Anfangszeit des Telefons: auch hier lag damals keine rechtlich einwandfreie technische Methode vor, die die Sprachverbindungen misst. Erst viel später entwickelte die Post ein rechtlich akzeptiertes Verfahren, das die zustande gekommenen Sprachverbindungen aufzeichnet. Im Gegensatz zur Situation bei Internetverbindungen muss deshalb hier immer der Kunde beweisen, dass seine Rechnung falsch ist.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Vorherige Seite
Seite 4 von 9
Nächste Seite




