Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Bei den Volumenlizenzen wird dem Käufer das Recht eingeräumt, die Software auf mehreren PCs zu nutzen (auf wie vielen PCs das konkret der Fall ist, muss im Lizenzvertrag geregelt werden). Der Lizenzvertrag beinhaltet also das Recht zur Vervielfältigung der Software. Durch einen Volumenlizenzvertrag wird nach Ansicht von Microsoft nur ein Vervielfältigungsrecht aber kein Verbreitungsrecht begründet. Und damit sind wir bei zwei wichtigen juristischen Begriffen: Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht.
Nach Ansicht von Microsoft erschöpft sich das Vervielfältigungsrecht (UrhG § 69 c Nr.1) nicht! Das Recht an der Vervielfältigung solcher Software bleibe dauerhaft bei Microsoft – meint zumindest Microsoft. Dabei würde es sich um das originäre Recht des Urhebers handeln. Das Recht, diese Software auf Dritte zu übertragen (Volumenlizenzen also beispielsweise weiterzuverkaufen), kann Microsoft durchaus interessierten Unternehmen einräumen und das sei bereits viele hundert Male geschehen. Nur muss das eben mit Microsoft vertraglich geregelt werden – und der Kunde dafür bezahlen.
Eine Übertragung an nicht-verbundene Dritte ist ohne Zustimmung von Microsoft nur im engen Rahmen der vertraglichen Bestimmungen zulässig, also beispielsweise bei Verkauf eines verbundenen Unternehmens, bei dessen Fusion oder Ausgliederung.
A propos Microsoft: Bei den Volumenlizenzen kommt der Vertrag nicht etwa zwischen dem deutsche Lizenznehmer und Microsoft Deutschland zustande. Nein, alle in Deutschland verkauften Volumenlizenzen werden von Microsoft Irland ausgegeben, konkret von der "Microsoft Ireland Operations Limited". Die Microsoft-Muttergesellschaft in Redmond hat das Recht zur Vergabe von Volumenlizenzen nämlich weltweit an bestimmte Tochterunternehmen vergeben und für Deutschland ist eben Microsoft Irland zuständig. Das führt dazu, dass für den Volumenlizenzvertrag irisches Recht gilt. Wer also Volumenlizenzen weiterverkaufen beziehungsweise erwerben will, benötige dafür die schriftliche Zustimmung von Microsoft Irland, wie Leibrandt betont.
Anders als beim Vervielfältigungsrecht, das sich nach Meinung von Microsoft nicht erschöpft, verhält sich die Sache mit dem Verbreitungsrecht (UrhG § 69 c Nr.3). Dieses Recht von Microsoft an seiner Software kann sich durchaus erschöpfen, wie der Softwaregigant zähneknirschend einräumt. Demnach habe Microsoft nach dem Verkauf keine Rechte mehr an einer ordnungsgemäß erworbenen Software und der Besitzer dürfe sie nach den oben erwähnten Voraussetzungen rechtlich völlig korrekt weiter veräußern. Nur gilt das Verbreitungsrecht nach Meinung von Microsoft eben nur für die oben erwähnten Softwarepakete, nicht aber für Volumenlizenzen.
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