26.04.2001, 11:28

Markus Pilzweger

Urteil über "letzte Meile"

In einem Grundsatzurteil entschied das Bundesverwaltungsgericht, über den direkten Zugriff der Konkurrenz auf die Anschlussleitung der Kunden, die so genannte "letzte Meile". Die Telekom wollte den Konkurrenten nicht nur den "blanken Draht" vermieten, sondern auch Zusatzleistungen an den Mann bringen.
Der Ex-Monopolist Telekom darf seinen Konkurrenten beim Zugriff auf die "letzte Meile" nicht die Bedingungen diktieren. In einem Grundsatzurteil entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der frühere Staatsbetrieb der Konkurrenz den direkten Zugriff auf die Anschlussleitung der Kunden als "blanken Draht" ohne zusätzliche technische Extras oder Zusätze gewähren muss. Nur so hätten nicht marktbeherrschende Anbieter eine Chance im Wettbewerb, urteilten die Richter.
Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation hatte 1997 das Unternehmen verpflichtet, die letzte Verbindungsstelle zwischen Ortsvermittlungsstelle und Endkunden Mitbewerbern zur Verfügung zu stellen. Die Telekom wollte in dem Revisionsverfahren nun erreichen, dass sie nicht die pure Leitung vermieten muss, sondern wollte auch Zusatzleistungen an den Mann bringen.
Dem folgten die Richter nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung Urteile der Vorinstanzen, die bereits den entbündelten Zugang angeordnet hatten. Die Telekom verfüge bundesweit allein über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdoppeladern oder Glasfasern. Es gehöre nach dem Telekommunikationsgesetz zu den Pflichten des marktbeherrschenden Unternehmens, den Wettbewerbern so Zugang zum Netz zu gewähren, dass diese eine unternehmerische Freiheit wie die Telekom erlangen könnten. Das schließe ein, dass die Wettbewerber eigene Technik einsetzen können.
Mit seiner Entscheidung stelle das Bundesverwaltungsgericht sicher, dass Deutschland nicht hinter das europäische Liberalisierungstempo zurückfällt, kommentierte Rainer Lüddemann, Geschäftsführer des Bundesverbandes der regionalen und lokalen Telekommunikationsgesellschaften (BREKO), das Urteil. "Die Zeche einer solchen Verkaufskoppelung von Produkten hätten letztendlich die Verbraucher zahlen müssen."
Aus Sicht der Regulierungsbehörde ist der Wettbewerb im Ortsnetz der "eigentliche Flaschenhals" der Telekommunikation. Die Wettbewerber könnten wegen der enormen Kosten in Millionenhöhe keine eigene Infrastruktur aufbauen, sondern seien auf das Netz des früheren Staatsbetriebs angewiesen.
Die Telekom bleibt aber Eigentümer des Netzes, bestätigten die Richter. Der Zugang zum Netz könne nur in Ausnahmefällen bei sachlich hinreichenden Gründen wie Kapazitätsengpässen verweigert werden. (PC-WELT, 26.04.2001, dpa/ mp)
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