12.12.2000, 16:51

Markus Pilzweger

Urteil gegen Volksverhetzung im Netz

Deutsche Gerichte können ausländische Rechtsextremisten auch dann wegen Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die "Auschwitz-Lüge" aus dem Ausland im Internet verbreiten.
Deutsche Gerichte können ausländische Rechtsextremisten auch dann wegen Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die "Auschwitz-Lüge" aus dem Ausland im Internet verbreiten.
Mit diesem Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag erstmals eine Entscheidung zu der umstrittenen Frage, ob eine durch einen Ausländer irgendwo auf der Welt begangene Volksverhetzung nach deutschem Recht geahndet werden darf, wenn die einzige Inlandsberührung das Internet ist.
Der 1. Strafsenat des Gerichts in Karlsruhe korrigierte damit ein Urteil des Landgerichts Mannheim gegen den australischen Holocaust-Leugner Fredrick Töben.
Das Landgericht hatte eine Strafbarkeit Töbens wegen Volksverhetzung verneint, weil er seine Schriften nicht im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, sondern auf einem australischen Rechner ins Internet gestellt hatte. Der deutschstämmige Mann - selbst ernannter Direktor des "Adelaide Institute" in Australien - hatte auf seiner Web-Site den Völkermord im Dritten Reich geleugnet und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt.
Die im Internet weltweit abrufbaren hetzerischen Schriften seien gerade in Deutschland "geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören", argumentierte der Senat. Der "Erfolg" der Handlung sei damit in Deutschland eingetreten, so dass die Tat als in Deutschland begangen gelte. Er stellte indes klar, dass er nur über die Strafbarkeit eines Autors entschieden habe, der seine eigenen Äußerungen über das Netz verbreite.
Der damals 55-jährige Töben war im November des vergangenen Jahres wegen Beleidigung von Juden und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Er hatte seine revisionistischen Äußerungen über das Internet und in einem offenen Brief verbreitet.
Der BGH gab wegen eines Verfahrensfehlers zugleich der Revision Töbens statt, so dass der Prozess vor dem Landgericht Mannheim neu aufgerollt werden muss. Töben war in der ersten Instanz durch den Strafverteidiger Ludwig Bock vertreten worden, der allerdings aus dem Verfahren ausscheiden wollte, weil gegen ihn ebenfalls ein Prozess wegen Volksverhetzung lief.
Die Weigerung des Gerichts, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, wertete der BGH als Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung. (Az: 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000) (PC-WELT, 12.12.2000, dpa/ mp)
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