24.09.2007, 14:44

Panagiotis Kolokythas

Urteil

Rapidshare verbucht Erfolg im Streit mit der GEMA

Die Rapidshare AG hat im Rechtsstreit mit der GEMA einen Erfolg verbuchen können. Künftig wird klarer reglementiert, welche Inhalte über den Filehoster nicht verbreitet werden dürfen.

Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Rapidshare AG in weiten Teilen aufgehoben. Die GEMA konnte im März einen Erfolg gegen Rapidshare verbuchen, nachdem das Landgericht eine von der GEMA eingereichte einstweilige Verfügung bestätigt hatte. Rapidshare hatte damals umgehend angekündigt, in die Berufung gehen zu wollen.
Noch im März hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Filehoster Rapidshare dazu verpflichtet ist, sicherzustellen, dass über Rapidshare.de oder Rapidshare.com keine illegal genutzten Werke des GEMA-Repertoires verbreitet werden. Die von Rapidshare einzuhaltenden Sorgfaltsplichten hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil nun eingegrenzt. Demnach müssen künftig nur bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Website (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden.
„Wir freuen uns über dieses Urteil. Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite Masse erschließen“, so Rapidshare-Chef Bobby Chang.
Die Richter bemängelten in dem Verfahren, dass die GEMA es versäumt habe, die Maßnahmen zu nennen, mit denen Rapidshare Rechtsverletzungen verhindern könnte und hat nun die Prüfpflichten eingegrenzt. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist laut Angaben von Rapidshare nicht möglich.
Auch die GEMA bezeichnet das Urteil des Oberlandesgerichts Köln als "sehr großen Erfolg" für Musikurheber. "Das Gericht wies darauf hin, dass die Dienste ihre Plattformen durch Mitarbeiter zu überwachen haben. Dabei muss Rapidshare als reiner Anbieter von Speicherplatz auch auf externen Suchseiten Dritter prüfen. Genau dies stellt den bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber in ihren Bemühungen gegen die Online Piraterie dar!", heißt es in der Stellungnahme der GEMA, die das Urteil als "wichtige Grundsatzerscheidung" bezeichnet, weil "es Dienstebetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen auch bei automatisierten Massennutzungen unter Einsatz von Mitarbeitern zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechtsverletzungen nicht wiederholen bzw. fortsetzen."
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