Vor einigen Tagen berichteten wir von der Abrechnungspraxis bei den DSL-Volumentarifen von Arcor. Im PC-WELT-Forum wurde darüber heiß diskutiert und uns erreichten zahlreiche Leserbriefe von anderen gebeutelten Kunden. Eine der Zuschriften kam von Rechtsanwalt Klaus D. Bader. Er sieht die Sachlage im Fall von Frau P. anders als der von uns befragte Kollege Johannes Richard. Nach der Einschätzung von Herrn Bader stehen die Chancen vor Gericht erfolgreich gegen die 15-Minuten-Trennung zu streiten gar nicht so schlecht.
Bader verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches allen AGBs und Verträgen grundsätzlich voran steht. Im Buch 2 „Recht der Schuldverhältnisse“ gibt es einen Paragrafen 305c „Überraschende und mehrdeutige Klauseln“. Dort heißt es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“ Dies sei im Fall Arcor der Knackpunkt, so Klaus D. Bader. Die Klausel über die 15-Minuten-Trennung sei so unwahrscheinlich, dass ein Kunde damit nicht rechnen kann. Laut BGB sei diese Bestimmung damit als „Überraschungsklausel“ anfechtbar. „Nicht einmal die Mitarbeiter bei Arcor wissen von dieser Klausel und die richtige AGB ist auch noch schwer zu finden, was den Überraschungseffekt noch verstärkt.“, so Bader weiter.
Eine Garantie, dass Sie damit vor Gericht durchkommen, gibt es allerdings nicht. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Gericht ab. Es kann also sein, dass Gericht A im Fall Arcor einem Kläger recht gibt, Gericht B aber nicht.
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