5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
a) Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Das ist sehr hinderlich, wenn eine neue Nutzungsart – wie etwa die Verwertung im Internet – entwickelt worden ist. Will der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, muss er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Deshalb soll der Urheber künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.
b) Weil bisher Verträge über unbekannte Nutzungsarten unmöglich waren, haben wir heute Archivbestände von Werken, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Hat zum Beispiel der Autor eines Hörspiels 1966 alle Rechte zur Verwertung einem Verlag übertragen, so umfasst dies nicht die Rechte zur Nutzung seines Werks in damals unbekannten Nutzungsarten. Wenn der Verlag das Werk heute auf CD oder im Internet vermarkten möchte, muss er die Rechte nacherwerben. Das kann nach vielen Jahren, vor allem bei Produktionen, an denen viele Urheber beteiligt waren, sehr schwierig, langwierig oder auch unmöglich sein.
Der Entwurf ermöglicht nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.
6. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Der Filmproduzent soll sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen. Wie bisher gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Künftig soll darüber hinaus die Vermutung gelten, dass der Produzent den Film auch in unbekannte Nutzungsarten verwerten darf. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte, denn es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers.
7. Sonstige Schranken
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Das stärkt die Medienkompetenz der Bevölkerung und dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Ferner wird den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen.
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