19.01.2007, 09:19

Markus Pilzweger

Rapidshare reagiert auf einstweilige Verfügung der GEMA

Am Donnerstag haben wir über eine einstweilige Verfügung berichtet, die die GEMA gegen Rapidshare erwirkt hat. Mittlerweile hat das Unternehmen reagiert und zeigt sich kampfbereit.

Die einstweilige Verfügung, die die GEMA gegen Rapidshare erwirkt hat (wir berichteten), untersagt es dem Speicherplatzanbieter, bestimmte Werke aus dem Katalog der GEMA öffentlich zugänglich zu machen. In einer offiziellen Stellungnahme wehrt sich das Unternehmen nun gegen die Vorwürfe.
Laut Rapidshare sei die einstweilige Verfügung auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erlassen worden, eine mündliche Anhörung, bei der auch Vertreter von Rapidshare zu Wort hätten kommen können, habe demnach nicht stattgefunden. Daher zeigt sich das Unternehmen zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen zu können.
"Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen – dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt", so der Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, Herr Bobby Chang.
Die Auffassung des Landgerichts Köln, nach der Rapidshare für die von den Anwendern gespeicherten Inhalte verantwortlich sei, kontert das Unternehmen mit einem Verweis auf Paragraph 11 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG). Darin heißt es:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
"Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt in bemerkenswerter Weise, wie leicht es gelingt, deutsche Gerichte durch einseitige Sachverhaltsdarstellungen zu beeinflussen", so Chang. "Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein. Damit leisten wir zur Bekämpfung von Raubkopien bereits mehr als die sonstigen Webhosting-Provider."
Rapidshare werden laut Chang Rechtsmittel gegen diese "Fehlentscheidung" einlegen, unter anderem auch, um "wieder Rechtssicherheit für Webhosting-Provider herzustellen". Ein Ende für Rapidshare bedeute diese Entscheidung nicht. "Die Webhosting-Branche wird sich mit Sicherheit nicht durch eine gerichtliche Fehlentscheidung dazu zwingen lassen, alle Server in Deutschland abzustellen oder die Internet-Leitungen nach Deutschland zu kappen", so Chang.
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