22.11.2006, 13:31

Eric Bonner

Privatkopie auch bei technischen Schutzmaßnahmen

Patrick von Braunmühl von der Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. geht detailliert auf einzelne Paragraphen ein. Im Hinblick auf den berühmt berüchtigen § 95a/b UrhGE stellt der Verband klar: "Der vzbv setzt sich dafür ein, die Privatkopie auch beim Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen." Und weiter: „Daher muss das Gewohnheitsrecht auf Privatkopie in ein durchsetzbares Recht umgewandelt werden, um dessen faktische Abschaffung durch den exzessiven Einsatz technischer Schutzmaßnahmen zu verhindern.“ (Aus Abschnitt "Zu den Regelungen im Einzelnen, § 95a/b UrhGE")
Apropos technische Maßnahmen: Der VZBZ spricht sich grundsätzlich gegen DRM-Systeme aus. Allerdings fordert der Verband, dass es gesetzliche Regelung gibt, die deren "Einsatz zum Nachteil der Kunden beschränkt.“ DRM-Systeme sollten a) das Recht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, b) die Sicherheit des Computers und c) die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gewährleisten. (Aus Abschnitt "Zu den Regelungen im Einzelnen, § 95a/b UrhGE")
Was den Wegfall der Bagatellklausel angeht, drängt der Verband auf die Wiederaufnahme der Klausel in das Urheberrecht. Patrick von Braunmühl dazu: "Der durchschnittliche Nutzer kennt das Urheberrecht nicht, wird aber ständig mit dessen Inhalt und Fragen konfrontiert. Viele Urheberrechtsverstöße erfolgen eher aus Unkenntnis als aus krimineller Energie. Eine Bagatellklausel hätte in diesem Zusammenhang eine Signalwirkung." (Aus Abschnitt "§ 106 UrhGE, Bagatellklausel")
Ebenfalls beim Verband auf der Tagesordnung - Abmahnwellen. Braunmühl: "Für eine erste Abmahnung sollten keine oder nur geringe Rechtsanwaltskosten erhoben werden dürfen." Im Zusammenhang mit Abmahnungen hinterfragte er auch das Verhalten von einigen Firmen: "Es entsteht mitunter der Verdacht, dass Verbraucher bewusst in die Falle gelockt werden, z. B. wenn Unternehmen Inhalte– wie Stadtpläne – kostenlos im Internet anbieten, bei Benutzung aber auf ihr Urheberrecht beharren.“ (Aus Abschnitt "§ 97 UrhGE, Abmahnungen")
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