P2P-Netzwerke: Keine Bagatellklausel
Eine so genannte Bagatellklausel für die Nutzung von Online-Tauschbörsen wird es auch in Zukunft nicht geben. Justizministerin Brigitte Zypries hatte diese Klausel vorgesehen, um eine „Kriminalisierung der Schulhöfe“ zu verhindern. Ziel der Bagatellklausel war es, einen Unterschied zu machen zwischen Gelegenheitstätern, die nur einzelne Dateien für den privaten Gebrauch aus einer Tauschbörse laden, und Serientätern, die gewerblich Daten saugen und weitergeben. Dagegen war aber bereits im Vorfeld die Musikindustrie Sturm gelaufen. Jetzt sind vor allem die Verbraucherschützer unzufrieden: Sie bemängeln, dass Gelegenheitskopierer mit Gewerblichen in einen Topf geworfen würden.
Die Bagatellklausel bezog sich allerdings ohnehin nur auf strafrechtliche Bereiche; zivilrechtlich wäre es immer möglich gewesen, Schadenersatzforderungen durchzusetzen. Der zivilrechtliche Weg gestaltet sich allerdings bislang für Firmen schwierig: Die Provider durften in der Vergangenheit nicht einfach Informationen über einen zu einer IP-Adresse gehörenden Anschluss herausgeben – und hatten daran natürlich auch kein Interesse.
Eltern sollten trotzdem weiterhin genau aufpassen, was ihre Kinder am heimischen PC tun. Zwar haftet etwa für illegale Downloads nicht generell der Inhaber eines Anschlusses, in den meisten Fällen wird man sich diesen aber zunächst vorknöpfen. Übrigens: Eltern, die eine (zivilrechtliche) Unterlassungserklärung für ihre Kinder abgeben müssen, leben möglicherweise gefährlich. Es ist nicht klar, ob sie das überhaupt dürfen. Mehr dazu finden Sie hier.
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