Interview
Rechtsanwalt Dr. Roggan ist Lehrbeauftragter an der Universität Potsdam und beantwortet uns die wichtigsten Fragen zur Gesetzesänderung im Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen.
Dr. Roggan: Zur Abwehr von Gefahren darf die Polizei das nicht. Die entsprechende Ermächtigung zur Strafverfolgung auf Bundesebene ist höchst umstritten. Der Verfassungsschutz von NRW hat dagegen gerade eine ausdrückliche Befugnis erhalten.
Dr. Roggan: Wo Ihr Rechner steht, spielt keine Rolle. Es kommt darauf an, ob Sie im Visier des Verfassungsschutzes von NRW stehen.
Dr. Roggan: Nein. Lediglich ein parlamentarisches Kontrollgremium muss die Aktion kontrollieren. Das macht die Gesetzesänderung auch so brisant: Da die Überwachungsaktion heimlich und eine nachträgliche Mitteilung eher die Ausnahme ist, hat der Überwachte praktisch keine Möglichkeit, gerichtliche Kontrolle in Anspruch zu nehmen.
Denken Sie im Gegensatz dazu an eine Hausdurchsuchung. Da ist es vorgeschrieben, dass entweder der Eigentümer selbst oder eine neutrale Person mit dabei ist und überprüfen kann, was die Staatsmacht beim Bürger anstellt.
Dr. Roggan: Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht einzelne Regelungen der Novelle für verfassungswidrig erklärt oder mit strengen Auflagen passieren lässt.
Mit dem Urteil können wir allerdings nicht so bald rechnen. Denn wir betreten hier juristisches Neuland, was eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich macht. Vermutlich werden drei Jahre oder gar mehr vergehen.
Übrigens: Ich erwarte, dass das Urteil die Landesparlamente der anderen Bundesländer und den Bundesgesetzgeber beeinflusst. Sollte die Novelle vollständig für verfassungsgemäß erklärt werden, wäre die Tür für weitere Gesetze zur heimlichen Internetüberwachung weit offen. Hierin sehe ich auch eine Intention der Novelle aus NRW. Ein Bundesland prescht vor und dann wird beobachtet, wie weit es damit kommt.

