04.10.2011, 14:10

Panagiotis Kolokythas

EuGH

EU-Richter kippen exklusive Fußball-Vermarktung per Pay-TV

©Polylooks

Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass der Empfang von Pay-TV-Sender über Dekoder-Karten aus dem Ausland nicht verboten werden darf.
Der Empfang von Pay-TV über ausländische Decoderkarten darf nicht verboten werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden. Das Urteil, gegen das kein Berufung mehr eingelegt werden kann, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vermarktung der Fußballrechte in Europa. Demnach dürfen nationale Vorschriften nicht die Nutzung einer ausländischen Dekoderkarte verbieten, weil dies nach Ansicht der Richter gegen das Wettbewerbsrecht der EU und gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt (RS. C-403/08 und C-429/08 - die //curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-10/cp110102de.pdf:Entscheidung als PDF-Dokument ).
Im konkreten Fall hatte ein britische Pub-Besitzern in ihrer Kneipe die Fußball-Spiele der englischen Premier League über eine Decoderkarte eines günstigen PayTV-Anbieters aus Griechenland gezeigt und damit im Vergleich zum Angebot des britischen Pay-TV-Anbieters BSkyB mehrere 1000 Euro gespart. Die Pub-Besitzerin wurde schließlich von der FAPL (Football Association Premier League) verklagt, die die Rechte an der Ausstrahlung der Premier League vermarktet. Die FAPL schreibt den Käufern der Rechte vor, dass diese die Fußballspiele nur Zuschauern in ihren Ländern zum Anschauen anbieten dürfen.
In dem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof außerdem fest, dass ein Fußballspiel selbst nicht unter dem Schutz der Urheberrechte steht. Konkret heißt es in dem Urteil:
"Schließlich stellt der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Vorlagefragen zur Auslegung der  Urheberrechtsrichtlinie  vorab fest, dass nur die Auftaktvideosequenz,  die Hymne  der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken als „Werke“ angesehen werden können und damit urheberrechtlich geschützt sind. Die Fußballspiele selbst sind hingegen keine Werke, die einen solchen Schutz genießen würden."
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