Das sagen die Gerichte
In Einzelfällen ergingen in Zusammenhang mit der Übertragung von Volumenlizenzen respektive beim Weiterverkauf gebrauchter Software bereits Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten in Hamburg und München.
In München hat Oracle beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Usedsoft angestrengt (das Foto zeigt Peter Schneider, den Geschäftsführer der HHS usedSoft GmbH). Das Urteil ist bereits rechtskräftig, sowohl das Landes- als auch das Oberlandesgericht München bestätigten das vertraglich festgelegte Verbot von Oracle, seine Software gebraucht weiter zu verkaufen. Oracle hatte die Weitergabe der Software an Dritte in seinen Vertragsbedingungen ausdrücklich untersagt. Usedsoft verkaufte die Lizenzen trotzdem und unterlag prompt im einstweiligen Verfügungsverfahren.
In München hat Oracle beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Usedsoft angestrengt (das Foto zeigt Peter Schneider, den Geschäftsführer der HHS usedSoft GmbH). Das Urteil ist bereits rechtskräftig, sowohl das Landes- als auch das Oberlandesgericht München bestätigten das vertraglich festgelegte Verbot von Oracle, seine Software gebraucht weiter zu verkaufen. Oracle hatte die Weitergabe der Software an Dritte in seinen Vertragsbedingungen ausdrücklich untersagt. Usedsoft verkaufte die Lizenzen trotzdem und unterlag prompt im einstweiligen Verfügungsverfahren.
"Überlässt der Software-Hersteller dem Erstkäufer die Software ausschließlich über das Internet durch Herunterladen und räumt dabei ein nicht abtretbares Nutzungsrecht ein, ist damit eine wirksame Übertragung der Lizenz an Dritte ausgeschlossen. Eine Weitergabe der Lizenz greife in das Nutzungsrecht des Urhebers an seiner Software ein. Der Gedanke der „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) greife bei einer unkörperlichen Überlassung der Software nicht ein" (zitiert nach Internetrecht-Rostock).
Dieses Urteil kann man so interpretieren, dass der Erschöpfungsgedanke dann keine Anwendung findet, wenn der Urheber dem Käufer eine Kopie seines geschützten Werkes (Software) ausschließlich per Online-Übermittlung, also in unkörperlicher Form überlässt, so Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock.
Derzeit ist das Urteil im Hauptsacheverfahren noch anhängig, mit der Verkündigung durch das Landgericht München wird für den 15. März gerechnet.
In Hamburg wiederum erkannte das Landgericht/Oberlandesgericht die Usedsoft-Werbung für den Verkauf von gebrauchter Software als rechtmäßig an. Die Rechtmäßigkeit des Verkaufs selbst wurde durch das Oberlandesgericht aber nicht geprüft, einer urheberrechtlichen Beurteilung enthielt sich das Oberlandesgericht (in dem Verfahren hatte ein Händler von Microsoft-Produkten gegen die Werbung von Usedsoft mit gebrauchten Softwarelizenzen geklagt). Das Oberlandesgericht widersprach mit seinem Urteil aber nicht dem Urteil des Landgerichts Hamburg: „Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“ Darauf beruft sich Usedsoft bei seinem Geschäftsmodell.
Der BGH hatte zudem bereits im Jahr 2000 über die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von Datenträgern mit Systembuilderversion entschieden (sog. OEM-Entscheidung). Ein System Builder hat im Jahre 1995 ein Systembuilder-/DSP-Produkt ohne die dazu gehörige Hardware verkauft. Hiergegen ist Microsoft gerichtlich vorgegangen und vor dem BGH unterlegen. Allerdings entschied der BGH nur über den Weiterverkauf von Datenträgern, er verneinte die urheberrechtliche Durchsetzbarkeit von Unbundling-Restriktionen. Auf dieses Urteil stützt sich Usedsoft ebenfalls bei seinem Geschäftsmodell. Der BGH entschied dagegen nicht über den Weiterverkauf von Nutzungsrechten, vertragliche Beschränkungen des Weiterverkaufs seien grundsätzlich möglich.
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