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  #1 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 09:24
Megabyte
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Beiträge: 1.717
unbefugte WLAN (Mit-)Benutzung strafbar

Da hier kürzlich jemand damit herumgeprahlt hat, dass er heimlich das unverschlüsselte (offene) WLAN seiner Nachbarn benutzt, könnte für diesen und vergleichbare von Interesse sein, das derartiges Tun inzwischen als Straftat behandelt wird.

Nach jüngsten Meldungen hat das Amtsgericht Wuppertal bereits im Jahr 2007 eine entsprechende Entscheidung getroffen (Az. 22 Ds 70 Js 6909/06.)

Da kann man also nur hoffen, dass es Trittbrettfahrern künftig verstärkt an den Kragen geht.
  #2 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 10:23
Benutzerbild von Hummer
Megabyte
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Registriert seit: 11.2002
Ort: 29°58'33.67"N 31° 7'51.54"E
Beiträge: 2.249
Interessant.
Gibt es da einen Link zu?
Info ist ein bisschen dünn.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 10:38
Benutzerbild von pussycat
Gesperrt
 
Registriert seit: 11.2005
Beiträge: 2.080
Hier ist der Link:

http://blog.netplanet.org/2008/05/16...er-wlan-netze/
  #4 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 11:19
Ganzes Gigabyte
 
Registriert seit: 08.2004
Beiträge: 16.386
Zitat:
... sprach das Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Um den Angeklagten "in Zukunft vom so genannten Schwarzsurfen abzuhalten", sah das Gericht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro vor. Weiterhin wurde die Einziehung des Laptop als "Tatwerkzeug" angeordnet.
http://www.heise.de/newsticker/Geric...eldung/107969/

Den Verlust des Läppi sehe ich als echte Strafe - der Rest ist eher "erhobener Zeigefinger" ...
  #5 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 11:32
Benutzerbild von Padi73
Halbes Megabyte
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Beiträge: 697
Zitat:
Zitat von Scasi Beitrag anzeigen
http://www.heise.de/newsticker/Geric...eldung/107969/

Den Verlust des Läppi sehe ich als echte Strafe
Das ist mit Sicherheit der grössere Verlust.
Finde auch, dass der Angeklagte mit einem blauen Auge davon gekommen ist
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  #6 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 12:28
Benutzerbild von derupsi
Halbes Gigabyte
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Beiträge: 6.623
Da stellen sich mir doch folgende Frage: Da es ja auch öffentlich zugängliche freie WLAN-Zugänge gibt, wie soll ich da unterscheiden, ob ich beim auffinden eines offenen Netzes darf oder nicht? Das Urteil geht in die ganz falsche Richtung. Dadurch, dass es der Besitzer versäumt hat, sein WLAN abzusichern konnte der andere ja erst einfach mitsurfen. Er musste nichts hacken, knacken oder sonstige kriminelle Energie aufwenden.
Nur ein Gegenbeispiel:
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  #7 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 13:09
Benutzerbild von deoroller
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Beiträge: 75.525
Zitat:
Zitat von Scasi Beitrag anzeigen
Den Verlust des Läppi sehe ich als echte Strafe - der Rest ist eher "erhobener Zeigefinger" ...
Vor allem könnte damit die Ausstattung der Behörden massiv verbessert werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 13:14
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  #9 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 14:08
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Merkwürdige Welt: Da ist einer nicht in der Lage sein W-Lan abzusichern, aber offensichtlich in der Lage Beweise dafür zu sammeln, dass der "Täter" bei ihm im Netz ist.

Kann man eigentlich auch einen verklagen, der einem auf öffentlichem Gelände ungefragt jede Menge elektromagnetische Wellen in die Fresse knallt?
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  #10 (permalink)  
Alt 18.05.2008, 14:32
Benutzerbild von deoroller
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Beiträge: 75.525
Zitat:
Zitat von Hummer Beitrag anzeigen
Kann man eigentlich auch einen verklagen, der einem auf öffentlichem Gelände ungefragt jede Menge elektromagnetische Wellen in die Fresse knallt?
Verklagen kannst du immer. Aussicht auf Erfolg wird die Klage aber nicht haben, wenn derjenige sich an Bestimmungen hält, also kein unerlaubte Verstärker oder Frequenzen benutzt.
Ab nächstes Jahr sind zum Bleistift nur noch Dect-Funktelefone http://de.wikipedia.org/wiki/DECT erlaubt und keine mehr mit Vorgängerstandards, weil die Frequenzen dann für Mobiltelefone (Händies ) benutzt werden.
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